VISAHJELP

Visum zum Kindernachzug

Hier finden Sie Informationen zum Visum für den Familiennachzug von Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Eltern bzw. einem Elternteil. Kinder können entweder zu beiden Eltern in Deutschland nachziehen oder zu nur einem Elternteil, wenn dieser das Sorgerecht für das Kind hat. Ein Nachzug kann in der Regel nur erfolgen, so lange das Kind minderjährig ist (d.h. noch keine 18 Jahre alt). Jugendliche ab 16 Jahren müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen. Rechtsgrundlage ist § 32 AufenthG, ergänzt durch § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei deutschem Elternteil bzw. das Freizügigkeitsgesetz/EU bei EU/EWR-Eltern.

ZULETZT GEPRÜFT · 2026-05-02 QUELLE: Auswärtiges Amt · Unabhängig · nicht angeschlossen

Vom Auswärtigen Amt

“Die Visumgebühr beträgt 37,50 Euro, zahlbar in vietnamesischen Dong. Visa für minderjährige ledige Kinder von Deutschen oder EU/EWR-Staatsangehörigen sind gebührenfrei. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir Ihnen nicht zusichern, da im Laufe des Verfahrens die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort in Deutschland beteiligt werden muss, auf deren Bearbeitungszeiten die Auslandsvertretung keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldung aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung erfolgen. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit der Ausländerbehörden mindestens drei Monate. Im Einzelfall kann es deutlich länger dauern. Hinweis zur Terminvereinbarung: Wenn der Nachzug zu einem Familienmitglied erfolgt, das gleichzeitig ein Visum als Fachkraft beantragt, müssen die Anträge aller Familienmitglieder zusammen bei unserem externen Dienstleister VFS gestellt werden. Nach der Einreise: Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun. Nehmen Sie nach der Einreise Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.”
— Auswärtiges Amt · Deutsche Auslandsvertretungen

Was Sie brauchen

  • Sie müssen für das Kind ein Antragsformular VIDEX (vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben), biometrische Passfotos und einen gültigen Reisepass vorlegen. Personenstandsurkunden des Kindes und der Eltern — Geburtsurkunde des Kindes, Eheurkunde der Eltern und ggf. Scheidungsnachweis — müssen mit Legalisation für vietnamesische Urkunden vorliegen. Eine aktuelle Meldebestätigung der örtlichen Polizei für das Kind (≤ 6 Monate) zeigt die Haushaltszusammensetzung. Vom in Deutschland lebenden Elternteil sind Pass- und Aufenthaltstitel-Kopie sowie eine Meldebescheinigung (≤ 6 Monate) vorzulegen. Wenn das Kind zu nur einem Elternteil nachzieht, ist entweder ein Nachweis des alleinigen Sorgerechts (legalisierte Sterbeurkunde oder Verschollenheitserklärung des anderen Elternteils; Ausnahme bei nicht-ehelichen Kindern ohne eingetragenen Vater) oder eine beglaubigte Einverständniserklärung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils erforderlich. Beglaubigungen vietnamesischer Auslandsvertretungen werden nicht anerkannt. Für Kinder ab 16 Jahren ist ein C1-Sprachzertifikat eines anerkannten Prüfungsanbieters (Goethe-Institut, telc, ÖSD, TestDaF, ECL) erforderlich — Ausnahmen bei Mitreise mit beiden bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil und bei einem hochqualifizierten Aufenthaltstitel des Elternteils in Deutschland (vollständige Liste siehe Eintrag „Sprachzertifikat" unten). Wird das Kind im Visumverfahren nicht von einem Elternteil vertreten, ist eine Vollmacht der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Eine private Krankenversicherung ist erst nach Visumerteilung vorzulegen — die Visastelle benachrichtigt Sie telefonisch.

Checkliste

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01

Antragsformular und Ausweisdokumente

  • Antragsformular (VIDEX). In Ihrem Antragsformular geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie es selbst. Bei Minderjährigen muss die Person den Antrag unterschreiben, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt ist (z. B. die Eltern) *
  • Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45 mm x 35 mm). Informationen zu biometrischen Passfotos finden Sie in der Fotomustertafel. Bitte kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei *
  • Gültiger Reisepass (oder anerkanntes Passersatzdokument). Bitte beachten Sie, dass das Dokument noch mindestens zwei freie Seiten haben muss (bei einer positiven Entscheidung wird hier später Ihr Visum eingeklebt) *
02

Personenstandsurkunden

  • Geburtsurkunde des Kindes. Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden *
  • Meldebestätigung des Kindes. Aktuelle Meldebestätigung der örtlichen Polizei für das Kind. Die Bestätigung darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein. Es sollte daraus hervorgehen, welche Personen noch im Haushalt wohnen *
  • Eheurkunde der Eltern. Vietnamesische Urkunden müssen vorab legalisiert werden *
  • Ggf. Scheidungsnachweis der Eltern (Gerichtsurteil) im Original mit Legalisation
03

Nachweise zum Elternteil in Deutschland

  • Kopie des Reisepasses des in Deutschland lebenden Elternteils *
  • Kopie des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Elternteils *
  • Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate), sofern der Elternteil bereits in Deutschland wohnt *
04

Sorgerecht und Vertretung

  • Ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Wenn das Kind nur zu einem Elternteil nachzieht, muss nachgewiesen werden, dass dieser Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann das Kind nur nachziehen, wenn der andere Elternteil zustimmt (siehe Einverständniserklärung). Das vietnamesische Recht kennt grundsätzlich nur die gemeinsame elterliche Sorge. Dies gilt auch im Fall der Scheidung — denn als Scheidungsfolge wird nicht über das Sorgerecht verhandelt, sondern nur über die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes. Hieran ändern in der Regel auch nachträgliche Sorgerechtsübertragungen nichts. Ist der in Deutschland lebende Elternteil allein sorgeberechtigt, muss als Nachweis die legalisierte Sterbeurkunde oder die legalisierte Verschollenheitserklärung des anderen Elternteils vorgelegt werden. Ausnahme: Bei nicht-ehelichen Kindern, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen wurde, ist kein weiterer Nachweis über die alleinige Sorgeberechtigung der Mutter erforderlich
  • Ggf. Einverständniserklärung. Wenn die Eltern getrennt leben und das Kind nur zu einem Elternteil nachzieht, muss der andere, ebenfalls sorgeberechtigte, Elternteil sein Einverständnis erklären. Die Einverständniserklärung muss mit Beglaubigung der Unterschrift abgegeben werden. Die Beglaubigung ist möglich: in Vietnam bei den deutschen Auslandsvertretungen (Wenn der mitsorgeberechtigte Elternteil das Kind zur Antragsabgabe begleitet, muss kein gesonderter Termin für die Unterschriftsbeglaubigung vereinbart werden — Gebühren für die Beglaubigung fallen dennoch an); in Deutschland bei einer deutschen Behörde, einem Notar oder einer Notarin; in einem anderen Land bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor Ort. Bitte beachten Sie: Unterschriftsbeglaubigungen von vietnamesischen Auslandsvertretungen werden NICHT anerkannt
  • Ggf. Vollmacht. Die Person, die das Kind im Visumverfahren vertritt, muss von den Eltern bevollmächtigt sein. Wenn das Kind zu nur einem Elternteil nachziehen soll, muss die Vollmacht von diesem Elternteil ausgestellt sein. Die Vollmacht muss im Original vorgelegt werden. Ausnahme: Wenn das Kind im Visumverfahren von einem Elternteil vertreten wird, muss keine gesonderte Vollmacht vom anderen Elternteil ausgestellt werden
05

Sprachkenntnisse

  • Ggf. Sprachzertifikat. Kinder ab 16 Jahren müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie über gute Deutschkenntnisse (Niveau C1) verfügen. Der Nachweis muss durch ein anerkanntes Sprachzertifikat erfolgen. Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu: • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.; • Sprachzertifikate der telc GmbH; • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD); • „TestDaF" des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER); • Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums. Ausnahme 1: Wenn das Kind zusammen mit beiden Eltern oder mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland zieht, ist der Sprachnachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn das Kind nur zusammen mit einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland zieht und der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt hat. Ausnahme 2: Wenn der in Deutschland lebende Elternteil oder dessen Ehepartner oder Ehepartnerin über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügt, muss ebenfalls kein Sprachnachweis erbracht werden: • Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte); • Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG); • ICT-Karte / Mobile ICT-Karte (unternehmensinterner Transfer); • § 18a, § 18b Abs. 1, § 18d oder § 18f AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung; Fachkraft mit akademischer Ausbildung; Forscher; mobiler Forscher); • § 19c Abs. 1 AufenthG als Führungskraft, Unternehmensspezialist, Wissenschaftler oder Mitglied eines Forschungsteams; • § 19c Abs. 2 oder Abs. 4 AufenthG (IT-Spezialist mit Berufserfahrung; Spezialitätenkoch); • § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit / Unternehmer)
06

Krankenversicherung

  • Krankenversicherung. Versicherungsschutz ab dem Tag der Einreise für mindestens drei Monate ist erst vorzulegen, wenn das Visum ausgestellt werden kann. Sie werden von der Visastelle telefonisch benachrichtigt *

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