VISAHJELP

Familiennachzug

Familiennachzug — 5 Checklisten-Typen für Deutschland.

01

Visum zur Eheschließung

Wenn Sie planen in Deutschland Ihren Partner oder Ihre Partnerin zu heiraten und anschließend bei ihm oder ihr zu leben, finden Sie hier alle Informationen zum Visum für die Eheschließung und anschließenden Daueraufenthalt. Mit diesem Visum reisen Sie zur Eheschließung in Deutschland ein; nach der Heirat wandeln Sie den Aufenthalt im Inland in einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zum Ehepartner bzw. zur Ehepartnerin um (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei deutschem Verlobten/deutscher Verlobten, § 30 AufenthG bei ausländischem Verlobten/ausländischer Verlobter mit Aufenthaltstitel).

02

Familiennachzug zum Ehepartner / zur Ehepartnerin

Wenn Sie planen, zu Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin nach Deutschland zu ziehen, finden Sie hier alle Informationen zum Visum für den Ehegattennachzug. Die Informationen auf dieser Seite treffen sowohl zu, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit hat, als auch bei anderen Staatsangehörigkeiten. Diese Visumkategorie trifft auch zu, wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wenn Ihr Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist, § 30 AufenthG, wenn Ihr Ehepartner eine andere drittstaatliche Staatsangehörigkeit hat und über einen Aufenthaltstitel verfügt, oder das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), wenn Ihr Ehepartner Staatsangehöriger eines anderen EU/EWR-Staates ist.

03

Visum zum Kindernachzug

Hier finden Sie Informationen zum Visum für den Familiennachzug von Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Eltern bzw. einem Elternteil. Kinder können entweder zu beiden Eltern in Deutschland nachziehen oder zu nur einem Elternteil, wenn dieser das Sorgerecht für das Kind hat. Ein Nachzug kann in der Regel nur erfolgen, so lange das Kind minderjährig ist (d.h. noch keine 18 Jahre alt). Jugendliche ab 16 Jahren müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen. Rechtsgrundlage ist § 32 AufenthG, ergänzt durch § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei deutschem Elternteil bzw. das Freizügigkeitsgesetz/EU bei EU/EWR-Eltern.

04

Visum für den Elternnachzug zum deutschen Kind

Sorgeberechtigte Elternteile können ein Visum zum Nachzug zu ihrem deutschen Kind erhalten. Wenn Sie sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes sind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, finden Sie hier die Informationen zum Visum für den Familiennachzug zum deutschen Kind. Ein Elternnachzug kann in der Regel nur erfolgen, so lange das Kind minderjährig ist. Ein Elternnachzug zu einem Kind, das nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Im Gegensatz zum Ehegattennachzug müssen bei einem Nachzug zum deutschen Kind KEINE Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.

05

Visum für den Elternnachzug zu Fachkräften

Fachkräfte, die in Deutschland arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Eltern nachholen. Seit 1. März 2024 ermöglicht Deutschland den Familiennachzug für Eltern von Fachkräften, die ihren Aufenthaltstitel als Fachkraft erstmals ab dem 1. März 2024 erhalten haben. Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin der Fachkraft dauerhaft mit dieser in Deutschland lebt, kann ein Visum nach dieser Kategorie auch für die Schwiegereltern der Fachkraft beantragt werden. Voraussetzungen: (1) die Fachkraft hat einen der folgenden Aufenthaltstitel erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten — Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), ICT-Karte (unternehmensinterner Transfer), § 18a (Fachkraft mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung), § 18c Abs. 3 (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte), § 18d (Forscher), § 18f (mobiler Forscher), § 19c Abs. 1 als leitende/r Angestellte/r, Führungskraft, Unternehmensspezialist/in, Wissenschaftler/in, Gastwissenschaftler/in, Ingenieur/in oder Techniker/in im Forschungsteam von Gastwissenschaftler/innen oder Lehrkraft, § 19c Abs. 2 (IT-Spezialist mit Berufserfahrung) oder Abs. 4 Satz 1 (Spezialitätenkoch), oder § 21 (selbständige Tätigkeit / Unternehmer); (2) die Fachkraft kann den Lebensunterhalt für die Eltern bzw. Schwiegereltern und ggf. andere Familien-angehörige eigenständig sichern. Rechtsgrundlage ist § 36 Abs. 3 AufenthG (privilegierter Eltern- und Schwiegerelternnachzug zu Fachkräften).