Studierende (Langzeitstudium)
Nationales Visum (Aufenthaltstitel zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG) für ein Vollzeitstudium an einer deutschen Hochschule, einschließlich Studienvorbereitung (Studienkolleg/Sprachkurs) oder Studienbewerbung. Die Genehmigung hängt von einer hochschulischen Zulassung, einem ausreichenden Finanzierungsnachweis (mind. 992 EUR/Monat bzw. 1091 EUR/Monat für Studienbewerber, ein Jahr im Voraus) und je nach Studienform einem APS-Zertifikat ab.
Ausbildung (duale Berufsausbildung)
Nationales Visum für eine duale Berufsausbildung in Deutschland (Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken nach § 16a AufenthG). Voraussetzung sind ein Ausbildungsvertrag mit einem deutschen Ausbildungsbetrieb, ein Berufsschulplatz, Sprachkenntnisse auf mindestens B1-Niveau (oder ein vorgeschalteter Sprachkurs) und ein gesicherter Lebensunterhalt von mindestens 990 EUR brutto monatlich.
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Nationales Visum für die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland mit anerkanntem Hochschulabschluss (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 18b AufenthG; bei Erfüllung der Gehaltsvoraussetzungen Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG). Voraussetzung sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot in einem qualifizierten Beruf und ein in Deutschland anerkannter (oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbarer) Hochschulabschluss.
Wissenschaftler und Forscher
Nationales Visum für die Aufnahme einer Forschungstätigkeit in Deutschland (Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken nach § 18d AufenthG). Voraussetzung sind eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer deutschen Forschungseinrichtung oder Hochschule, ein Doktorgrad oder ein zum Doktorandenprogramm berechtigender Hochschulabschluss, ein gesicherter Lebensunterhalt von mindestens 1 091 EUR pro Monat (sofern kein Beschäftigungsverhältnis besteht; im Beschäftigungsverhältnis mindestens der gesetzliche Mindestlohn) und ein Krankenversicherungsschutz für die Einreise.
IT-Spezialisten und IT-Spezialistinnen
Nationales Visum für IT-Spezialisten ohne akademischen Hochschulabschluss (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 19c Abs. 2 AufenthG). Voraussetzung sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot, ausreichende einschlägige Berufserfahrung und ein Bruttogehalt mindestens auf Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Bei Erfüllung der Gehaltsvoraussetzungen Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG (Schwellenwert für IT-Spezialisten: 41 041,80 EUR/Jahr, Stand 2024).
Fachkräfte mit Berufsausbildung
Nationales Visum für die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland mit anerkannter Berufsausbildung (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 18a AufenthG). Voraussetzung sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot in einem qualifizierten Beruf und ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle in Deutschland für Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation. Bei nur teilweiser Anerkennung ist stattdessen ein Visum zur Anerkennung einer Berufsqualifikation zu beantragen.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
Nationales Visum für die Aufnahme einer Anpassungsmaßnahme oder Kenntnisprüfung in Deutschland zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation (Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthG) — bzw. die Einreise zur Beschäftigung nach abgeschlossener Vollanerkennung. Für jeden der beiden Wege gelten unterschiedliche Unterlagen: bei Teilanerkennungsbescheid die Nachweise zur Anpassungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt; bei Vollanerkennung die Anerkennungsurkunde und der Arbeitsvertrag. Erforderlich sind in beiden Fällen Deutschkenntnisse mindestens auf A2-Niveau.
Begleitende Familienangehörige
Nationales Visum für Familienangehörige, die einen Inhaber eines deutschen Aufenthaltstitels (z.B. Fachkraft, Studierende, Forscher) nach Deutschland begleiten oder dort nachziehen (Familiennachzug nach § 29 AufenthG). Voraussetzung sind der legalisierte Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Heiratsurkunde bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern oder Geburtsurkunde bei Kindern) und — bei minderjährigen Kindern, die mit nur einem Elternteil reisen — zusätzliche Nachweise zum Sorgerecht.
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Nationales Visum für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung in Deutschland (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 19c Abs. 3 AufenthG i.V.m. der Beschäftigungsverordnung). Sie reisen für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit (häufig verbunden mit einer Qualifizierungsmaßnahme) ein und kehren danach nach Vietnam zurück. Voraussetzung ist eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder der zuständigen Ausländerbehörde, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und der Nachweis Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung in Vietnam.
Freiwilligendienst
Nationales Visum zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst in Deutschland (Aufenthaltstitel nach § 19e AufenthG). Umfasst den Bundesfreiwilligendienst (BFD), das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) sowie weitere anerkannte Freiwilligendienste. Voraussetzung sind ein Vertrag mit der Einsatzstelle bzw. dem Träger, ein gesicherter Lebensunterhalt von mind. 752 EUR monatlich (Taschengeld plus ggf. Sachleistungen wie kostenlose Unterkunft und Verpflegung) und in der Regel Deutschkenntnisse auf A1-Niveau.
Berufskraftfahrer
Nationales Visum für die Aufnahme einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Deutschland (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 19c AufenthG i.V.m. der Beschäftigungsverordnung). Die Einreise erfolgt zunächst zur Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland (Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis CE und der Grundqualifikation für den gewerblichen Güterverkehr); im Anschluss wird die eigentliche Beschäftigung als Berufskraftfahrer aufgenommen. Voraussetzung sind ein Arbeitsplatzangebot, eine vorhandene Fahrerlaubnis (im Original), zwei Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis (eine für die Qualifizierungsmaßnahme inkl. Zusatzblatt C, eine für die spätere Beschäftigung) und ein Krankenversicherungsschutz.
Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
Nationales Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung als Spezialitätenköchin oder Spezialitätenkoch in einem vietnamesischen Spezialitätenrestaurant in Deutschland (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Beschäftigungsverordnung). Voraussetzung sind eine mindestens zweijährige Kochausbildung an einer Berufsfachschule in Vietnam (keine Online-Ausbildung), eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Koch in qualifizierten Betrieben in Vietnam (Küchenhilfe-Tätigkeiten reichen nicht aus), ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines vietnamesischen Spezialitätenrestaurants in Deutschland mit Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis sowie die vollständige Speisekarte dieses Restaurants.
Unternehmensinterner Transfer von Arbeitnehmern (ICT-Karte)
Nationales Visum (ICT-Karte) für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 19 AufenthG, in Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/66/EU). Die ICT-Karte ermöglicht den Transfer als Führungskraft, Spezialistin/Spezialist oder Trainee von einem Drittstaat-Unternehmen in eine deutsche Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe. Voraussetzungen sind ein vor dem Transfer mindestens sechs Monate bestehender und bis zum Ende des Transfers ununterbrochen gültiger Arbeitsvertrag mit der entsendenden Niederlassung im Drittstaat, eine Rückkehrklausel in die entsendende Stelle, ein Qualifikationsnachweis entsprechend der ausgeübten Funktion, sowie gegebenenfalls ein gesondertes Entsendungsschreiben.
Anerkennungspartnerschaft
Nationales Visum zur Einreise mit dem Ziel, das Anerkennungsverfahren für eine ausländische Berufsqualifikation in Deutschland zu durchlaufen (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 16d AufenthG, Variante Anerkennungspartnerschaft). Anders als bei einer Einreise nach erfolgter Anerkennung beantragen Sie hier die Anerkennung erst nach der Einreise. Voraussetzung sind ein Berufs- bzw. Hochschulabschluss, ein ZAB-Bescheid über die staatliche Anerkennung, eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Durchführung des Anerkennungsverfahrens (mit Ausgleich festgestellter Defizite innerhalb von höchstens drei Jahren), eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (mit Zusatzblatt A) und Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau.
Arbeitsplatzsuche für anerkannte Fachkräfte (Chancenkarte)
Nationales Visum zur Arbeitsplatzsuche für Personen, deren ausländische Qualifikation in Deutschland bereits anerkannt ist (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach den Vorschriften des AufenthG zur Chancenkarte, eingeführt mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024). Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise nach Deutschland zur Suche eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, wenn entweder eine akademische Ausbildung mit ANABIN-Eintrag „H+" für Abschluss und Hochschule oder eine berufliche Ausbildung mit Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle in Deutschland vorliegt. Während des Aufenthalts ist eine geringfügige Probebeschäftigung sowie eine Nebenbeschäftigung im erlernten Beruf grundsätzlich erlaubt; die Hauptzweck der Chancenkarte bleibt aber die Arbeitsplatzsuche.
Ausbildungsplatzsuche (bis 25 Jahre) und Arbeitsplatzsuche
Nationales Visum zur Einreise nach Deutschland mit dem Ziel, einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung zu suchen (Aufenthaltstitel zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche nach § 17 AufenthG für Ausbildungsplatzsuchende bis 25 Jahre, sowie nach den allgemeinen Vorschriften des AufenthG zur Arbeitsplatzsuche für anerkannte Fachkräfte). Bewerber:innen kommen über drei Wege in Betracht: mit anerkannter akademischer Ausbildung, mit anerkannter Berufsausbildung, oder als Ausbildungsplatzsuchende:r unter 25 Jahren mit Hochschulzugangsberechtigung oder Abschluss einer deutschen Auslandsschule. Sprachkenntnisse auf B1-Niveau sind grundsätzlich erforderlich, sofern eine anerkannte Berufsausbildung vorliegt; bei anerkannter akademischer Ausbildung sind sie nicht verpflichtend, erhöhen aber die Plausibilität des Antrags.
Arbeitsaufnahme für Praktiker und Praktikerinnen
Nationales Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung für Praktikerinnen und Praktiker — Personen mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, deren ausländischer Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland nicht förmlich anerkannt ist (Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken nach § 19c AufenthG, Erweiterung der Berufserfahrungssäule durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024). Die angestrebte Tätigkeit muss eine qualifizierte Beschäftigung darstellen. Voraussetzungen sind ein ausländischer Hochschul- bzw. Berufsabschluss mit ZAB-Bescheid (oder im Sonderfall einer deutschen Außenhandelskammer mit BIBB-Vermerk), Arbeitszeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit, ein Sozialversicherungsnachweis aus dem Heimatland, ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland mit Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, sowie ein Krankenversicherungsschutz.
Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche nach Punktesystem (Chancenkarte)
Nationales Visum zur Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche im Punktesystem — die Chancenkarte für Antragstellende, deren ausländische Qualifikation in Deutschland (noch) nicht förmlich anerkannt ist (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach § 20a AufenthG, eingeführt mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024). Sie erfüllen die Voraussetzungen, wenn Sie eine Mindestpunktzahl erreichen — Punkte sammeln Sie in Kategorien wie Sprachkenntnisse, frühere Aufenthalte in Deutschland, Berufserfahrung, Teilanerkennungs- bzw. Defizitbescheid und Beantragung als Paar. Während des Aufenthalts ist eine geringfügige Probebeschäftigung sowie eine Nebenbeschäftigung im erlernten Beruf grundsätzlich erlaubt; der Hauptzweck der Chancenkarte bleibt aber die Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche.
Visum zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Visum für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland — als Gründer/in, Unternehmer/in oder Freiberufler/in (Rechtsgrundlage § 21 AufenthG). Voraussetzung ist ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit, eine positive Auswirkung auf die deutsche Wirtschaft sowie eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Diese werden anhand des Businessplans und der vorgelegten Nachweise von der Auslandsvertretung in Abstimmung mit der zuständigen deutschen Behörde geprüft.
Visum für einen Au-Pair-Aufenthalt
Bei einem Au-Pair-Aufenthalt in einer Familie in Deutschland können junge Menschen Sprache und Kultur kennen lernen. Wenn Sie zwischen 18 und 27 Jahre alt sind, können Sie ein Visum für einen Au-Pair-Aufenthalt in Deutschland mit einer Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten beantragen. Ziel eines Au-Pair-Aufenthalts ist es, Ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen zu erweitern. Sie leben währenddessen in einer Familie, in der im Alltag deutsch gesprochen wird, und betreuen mindestens ein minderjähriges Kind. Rechtsgrundlage ist § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 12 BeschV (Au-Pair-Beschäftigung).
Visum für einen Intensiv-Sprachkurs
Wenn Sie Ihre Deutschkenntnisse bei einem Aufenthalt in Deutschland verbessern möchten, finden Sie hier die Informationen zum Visum für einen Intensiv-Sprachkurs. Ein Visum für einen Intensiv-Sprachkurs kann für bis zu 12 Monate erteilt werden. Unter einem Intensivkurs versteht man einen Kurs mit mindestens 18 Wochenstunden Deutschunterricht — Wochenend- oder Abendkurse fallen NICHT darunter. Rechtsgrundlage ist § 16f AufenthG. WICHTIG — Abgrenzung: Wenn der Sprachkurs zur Vorbereitung eines Studiums dient (z. B. als Bedingung im Zulassungsbescheid), beantragen Sie ein Visum zum Studium. Wenn der Sprachkurs einer Berufsausbildung vorgeschaltet ist, beantragen Sie ein Visum zur dualen Berufsausbildung. Wenn der Sprachkurs im Rahmen einer Anpassungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer Berufsausbildung stattfinden soll, beantragen Sie ein Visum zur Anerkennung beruflicher Qualifikation. Wenn der Sprachkurs zur Vorbereitung eines Schulbesuchs dient, beantragen Sie ein Visum zum Schulbesuch.
Visum für die Aufnahme eines studienfachbezogenen Praktikums
Visum für ein studienfachbezogenes Praktikum in Deutschland — vorgesehen für ausländische Studierende, deren Praktikum substanzieller Teil oder substanzielle Ergänzung des Studiums ist. Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) bei der Bundesagentur für Arbeit prüft die Praktikumsstelle und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Rechtsgrundlage ist § 16e AufenthG.
Visum zum Schulbesuch
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Visum für einen Schulbesuch in Deutschland erteilt werden. Eine Visumerteilung zum Zweck des Schulbesuchs ist frühestens ab der 9. Klassenstufe möglich, wenn die Eltern die Kosten für den Schulbesuch tragen. Bei der Schule muss es sich um eine allgemeinbildende Schule mit internationaler Ausrichtung handeln, die zum Abitur oder einem vergleichbaren Abschluss führt. Die Klassen müssen aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten zusammengesetzt sein. In der Regel handelt es sich um ein Internat — die Schule stellt also auch eine Unterkunft. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren müssen die Eltern zwingend damit einverstanden sein, dass das Kind allein nach Deutschland reist. Rechtsgrundlage ist § 16f AufenthG. WICHTIG — Schüleraustauschprogramme: Die folgenden Informationen beziehen sich nicht auf Schüleraustauschprogramme. Wenn Sie einen zeitlich befristeten Aufenthalt im Rahmen eines Austausches planen, sind andere Unterlagen erforderlich — setzen Sie sich bitte rechtzeitig direkt per Mail mit der Visastelle in Verbindung.
Visum für eine Qualifizierungsmaßnahme zur Fachkraft
Wenn Ihre Berufsqualifikation in Deutschland nur teilweise anerkannt wurde, können Sie ein Visum beantragen, um die notwendigen Qualifizierungen in Deutschland zu erlangen. Voraussetzung ist ein Defizit- bzw. Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Landesbehörde oder Industrie- und Handelskammer, der die wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen aufführt. Mit dem Visum können Sie die Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in Deutschland durchlaufen und gleichzeitig bereits anfangen zu arbeiten. Nach Abschluss der Weiterbildung und vollständiger Anerkennung können Sie in Deutschland einen Daueraufenthalt beantragen. Rechtsgrundlage ist § 16d AufenthG. WICHTIG — Abgrenzungen: Wenn Sie noch keinen Defizitbescheid haben, beantragen Sie zunächst das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle (siehe Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation). Seit 1. März 2023 ist es auch möglich, mit Unterstützung des Arbeitgebers das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise nach Deutschland zu durchlaufen — siehe Visum für die Anerkennungspartnerschaft.